Freitag, 11. April 2014

Das Recht auf Vergessen in Schaffhausen - Internet Law

Auf vielfachen Wunsch gibt es heute eine neue Ausgabe aus unserer Reihe: "Recht und Unrecht in Schaffhausen". Diesmal: "Das Recht auf Vergessen in Schaffhausen" und zwar speziell in Bezug auf das Internet. Das Internet vergisst nichts, so sagt man. Doch gibt es nicht Situationen, in denen sogar ein gewisses "Recht auf Vergessen" besteht? Dieser Frage wollen wir heute mit einem illustren Beispiel auf den Grund gehen.
Das Internet vergisst nichts - aber gibt es nicht sogar ein Recht auf Vergessen?
Grundsätzlich lässt sich ein – in der Schweiz bis jetzt nicht sonderlich prominent diskutiertes – Recht auf Vergessen aus dem Persönlichkeitsschutz, verankert in Art. 28 ZGB (Zivilgesetzbuch), ableiten. Dieses Recht auf Vergessenwerden soll sicherstellen, dass (digitale) Informationen mit einem Personenbezug nicht zeitlich uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Um das Problem genauer zu beleuchten und mögliche Lösungswege aufzuzeigen, folgt nun ein Beispiel. Sämtliche Personen und Ereignisse sind völlig frei erfunden und stehen mit keinen lebenden oder toten Personen in irgendeinem Zusammenhang.

Der Fall Kellerhals
Ursli Kellerhals betreibt in Schaffhausen einen stadtbekannten Blog im Internet, auf welchem er über aktuelle Geschehnisse in der Munotstadt berichtet. Bei seinen Recherchen für neue Blogbeiträge durchforstet er auch häufig das Onlinearchiv der Lokalzeitung: “Der tägliche Rheinfall”. Bei der Suche nach Informationen über die bereits einige Jahre zurückliegende Munotverschwörung stolpert er über einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass sein Nachbar Hansi Wernli, wohnhaft an der Möcklistrasse Nr. 007, vor 16 Jahren eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüssen musste.

Da Ursli ohnehin schon lange einmal einen kleinen Beitrag über die illustren Bewohner des Möckliquartieres in Schaffhausen verfassen wollte, packt er die Gelegenheit beim Schopfe und berichtet in diesem Zuge auch über die längst abgesessene Freiheitsstrafe des Hansi Wernli.

Hansi Wernli ist über diese Erwähnung im bekannten Schaffhauser Blog natürlich nicht sehr erfreut und wendet sich an den auf das Internetrecht spezialisierten Schaffhauser Anwalt Isidor Tastenmann. Der gewiefte Internetanwalt Tastenmann sieht im Beitrag eine Verletzung der Ehre seines Mandanten durch die Erwähnung der bereits 16 Jahre zurückliegenden Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Zudem ist aus seiner Sicht durch die Erwähnung, welche Dritte erneut an einen längst passierten Vorfall erinnert, auch eine Verletzung der Privatsphäre des Hansi Wernli gegeben. Ein derartiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen wiegt schwer und kann nicht als das richtige Mittel zu einem berechtigten Zweck qualifiziert werden. Nach kurze Recherche im Onlinearchiv des Bundesgerichtes findet Isidor Tastenmann auch noch den passenden Bundesgerichtsentscheid: BGE 122 III 449.

Um die Sache möglichst schnell und unkompliziert aus der Welt zu schaffen, kontaktiert Anwalt Tastenmann den Blogschreiber Ursli Kellerhals, konfrontiert diesen mit seinen gewonnen Erkenntnissen und ersucht ihn um sofortige Löschung des Blogbeitrages. Kellerhals fällt aus allen Wolken, soweit hatte er in seiner Schreibeuphorie gar nicht gedacht. Er löscht den Blogartikel sofort aus seinem Internetblog. Hansi Wernli ist nicht erfreut, dass der Blogeintrag vor der Löschung sicherlich schon von einigen Schaffhausern gelesen wurde. Gleichwohl ist er überaus froh und dankbar, dass die Angelegenheit so umgehend und unbürokratisch bereinigt werden konnte. Da Wernli selbst den Schaffhauser Blog sehr gerne liest und dem jungen Blog-Schreiber keine unnötigen Steine in den Weg legen möchte, verzichtet er auf weitere Schritte.

In seinem Antwort-Mail an Rechtsanwalt Tastenmann möchte Blog-Autor Kellerhals dann doch gerne noch wissen, ob es denn auch Situationen gebe, in denen er einen solchen Blogbeitrag publizieren dürfte. Tastenmann schreibt ihm als Antwort, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vorleben von Hansi Wernli einen solchen Beitrag rechtfertigen könnte. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Wernli für das Amt des Stadtpräsidenten von Schaffhausen kandidieren würde.

Der Beitrag "Das Recht auf Vergessen in Schaffhausen" ist ein Artikel aus der Serie "Recht und Unrecht in Schaffhausen", die in regelmässigen Abständen auf Schaffhausen.net publiziert wird und interessante Rechtsfragen auf möglichst einfache und verständliche Art behandelt. Die rechtlichen Probleme und Fragestellungen werden vom Schaffhauser Rechtsanwalt lic. iur Beat Hochheuser (www.hochheuser.ch) beleuchtet, weitere Fälle finden sich im Jus-Blog. Die Erläuterungen sind für juristisch nicht ausgebildete Leser ausgelegt und loten deshalb nicht alle dogmatischen Probleme aus. Auf Ausführungen zu Kontroversen in Rechtsprechung und Lehre wird daher bewusst verzichtet. Die Erklärungen und Hinweise beschränken sich auf die augenscheinlichsten Fragen und stellen eine mögliche Lösung dar. Die Ausführungen gelten natürlich nicht nur für Schaffhausen, sondern für die gesamte Schweiz. Vielen Dank für die eingegangen Themenwünsche. Wunschthemen für künftige Ausgaben bitte wie immer per Email einreichen.

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