Montag, 18. August 2014

Google mag das Löschen nicht

lic. iur. Beat Hochheuser, Rechtsanwalt, Schaffhausen
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes - welches für die Schweiz keine direkte Gültigkeit hat - hat Google auch in der Schweiz die Möglichkeit zur Verfügung gestellt, Löschanträge für unliebsame Suchergebnisse in Google einzureichen. Für das Einreichen stellt Google ein Formular zur Verfügung, welches man jedoch erst nach einigem Suchen überhaupt findet - dies stellt schon einmal die erste Hürde dar und zeigt, dass Google lieber keine Löschanträge erhält. Das Formular findet sich hier.

Dass Google kein Freund der Zensur ist, zeigte sich in der Vergangenheit schon mehrfach. So versuchte der Suchmaschinenkonzern etwa schon, die Zensur der Chinesischen Regierung mit einem Ableger in China, später in Hongkong, aufzulösen und sah sich dabei mit zahlreichen Hackangriffen - vermutlich seitens der Chinesischen Regierung - konfrontiert.

Bis Ende Juli 2014 sind bei Google aus der Schweiz 1'645 Gesuche zu 7'085 Internet-Adressen (URLs) eingegangen. Die aktuelle ablehnende Haltung gegen das Entfernen von Suchergebnissen aus den eigenen Suchresultaten bei Google zeigt sich in zahlreichen Punkten:

Punkt 1: Abwägen von öffentlichem gegenüber privatem Interesse
Wenn eine natürliche Person einen Antrag stellt zur Löschung eines negativen Artikels einer Onlinezeitung über ihn oder sie, dann wird der betreffende Artikel nicht einfach von Google aus den Ergebnissen gelöscht. Es erfolgt eine Abwägung, ob das private Interesse an der Löschung grösser ist als das öffentliche Interesse auf Information über diese Person. Bei Politikern etwa ist das öffentliche Interesse stärker gewichtet als bei einer Privatperson, die in ihrer Ehre angegriffen wird. Die Abwägung erfolgt bei Google in Eigenregie und wird durch ein in Europa angesiedeltes Juristenteam erledigt. Dies hat zu Kritik geführt, da so Google selbst über die Löschung in den eigenen Suchresultaten entscheidet, was viele lieber einer externen, unabhängigen Stelle zuteilen würden.

Punkt 2: Man lässt sich viel Zeit
Die Löschanträge scheinen bei Google keine Priorität zu geniessen. Fristen werden bis zum letzten Tag ausgeschöpft. Das ist im Juristenalltag zwar üblich, jedoch könnte Google schneller agieren, wenn es ihnen wichtig wäre.

Punkt 3: Google informiert Webmaster / Zeitungen über die Löschung
Sobald Google ein Suchergebnis aus der eigenen Suche entfernt, wird die betreffende Quelle (z.B. eine Onlinezeitung, ein Verlag oder auch ein Blog oder ein Forum) über das Entfernen informiert. Die Löschung gilt nur für die eingereichte URL. Stellt die betreffende Onlinezeitung den Artikel nachher unter einer leicht abweichenden URL ins Internet, erscheint der Artikel auch wieder in den Google Suchergebnissen. Nun müsste die betroffene Person einen neuen Antrag bei Google mit der neuen URL stellen und das ganze Spiel würde von Neuem beginnen - wieder mit den gleichen, langen Wartezeiten. Danach könnte die Zeitung das Spielchen wiederholen - ein Teufelskreis und eine unendliche Geschichte für die betroffene Person.

Punkt 4: Google entfernt die Ergebnisse nur lokal
Google entfernt Suchresultate nie weltweit, sondern immer nur dort, wo sie müssen. Wird also beispielsweise auf der amerikanischen Version der Suchmaschine gegoogelt, erscheinen die hier in Europa gelöschten Suchresultate nach wie vor - das Urteil des Europäischen Gerichtshofes hat dort keine Wirkung und so sieht sich Google auch nicht veranlasst, die Artikel dort nicht anzuzeigen.

Punkt 5: Die Suchergebnisse erscheinen nur bei bestimmten Suchabfragen nicht
Wird bei Google beantragt, dass ein bestimmter Artikel nicht mehr bei einer Suche nach "Karlchen Scheuermeier" erscheint, so löscht Google im Falle der Gutheissung des Antrages das Suchergebnis auch nur bei einer Suche nach "Karlchen Scheuermeier". Sucht man hingegen nach seiner Frau, "Rosamunda Scheuermeier", welche ebenfalls im Artikel vorkommt, so erscheint das Suchergebnis nach wie vor.

Punkt 6: Es werden teilweise falsche Personen verdächtigt
Google gibt den Homepage-Betreibern bei der Information über die Löschung aus den Suchergebnissen nicht bekannt, wer den Löschantrag gestellt hat. Der erste Verdacht geht natürlich in Richtung der Person, über die im Artikel negativ geschrieben wird. Es kann aber auch sein, dass jemand den Antrag gestellt hat, der nur in den Kommentaren von Dritten unter dem Artikel angegriffen wurde. Wer also den Antrag gestellt hat, lässt sich weder für den Homepagebetreiber noch für die Suchmaschinenbenutzer nachvollziehen.

Punkt 7: Löschungen werden teilweise rückgängig gemacht
Es ist bekannt, dass Google mehrere Entfernungen von Suchergebnissen nachträglich wieder rückgängig gemacht hat. Wieso, darüber hüllt man sich in Schweigen. Vermutlich hat die betreffende Onlinezeitung nach der Information über die Löschung seitens Google Beschwerde beim Suchmaschinenriesen eingereicht - oder die Google-Jury hat den Fall von sich aus nochmals aufgerollt und anders entschieden.

Punkt 8: Die Antragsteller werden nicht über eine Löschung informiert
Eine Onlinezeitung, deren Artikel aus den Suchergebnissen gelöscht wird, wird von Google darüber informiert. Somit kann die Zeitung den Artikel unter einer neuen Adresse aufschalten und schon erscheint er wieder in den Google Suchergebnissen. Nicht informiert über eine Löschung wird hingegen der Antragsteller. Er muss also selbst immer wieder kontrollieren, ob der Betreffende Artikel aus den Suchergebnissen bei Google gelöscht wurde - und ob er auch nicht wieder zurückgekehrt ist, weil die betreffende Zeitung sich bei Google beschwert hat bzw. die Jury den Fall von sich aus nochmals aufgerollt und anders entschieden hat.

Viele weitere Artikel zum Thema Internetrecht finden sich auf der Homepage www.hochheuser.ch von Rechtsanwalt Beat Hochheuser, Schaffhausen.

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